Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Schweizerische Psoriasis- und Vitiligo-Gesellschaft (SPVG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Sitz befindet sich in Bern.

 

2. Ziel und Zweck 

Die SPVG ist ein gemeinnütziger gesamtschweizerischer Verein, der sich für die Anliegen von Personen einsetzt, die an Form von Psoriasis (Schuppenflechte) oder Vitiligo (Weissfleckenkrankheit) erkrankt sind. Die SPVG ist ihre Ansprechpartnerin und Interessenvertreterin in verschiedenen Belangen. Sie sensibilisiert die Öffentlichkeit, unterstützt die Selbstkompetenz, gibt eine Mitgliederzeitschrift heraus, unterhält eine Website und arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Organisationen zusammen. Sie fördert Regionalgruppen und verfügt über einen wissenschaftlichen Beirat.

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

3. Mittel 

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
–Mitgliederbeiträge
–Sponsorengelder
–Subventionen
–Spenden und Zuwendungen aller Art
–Weitere Einnahmen und Erträge.


Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder, Regionalgruppenleitungen und Angestellte der SPVG sind vom Beitrag befreit.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Einzel- und Ärztemitglieder sind stimmberechtigt. Praxisgemeinschaften verfügen über eine Stimme. Firmen- und Apothekenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Aufnahmegesuchs. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle der SPVG eingetroffen sein. Für das angebrochene Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

 

Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es auf Ende des Kalenderjahres automatisch ausgeschlossen.

 

Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins schadet, kann nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

7. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 
–Die Mitgliederversammlung
–Der Vorstand
–Die Revisionsstelle.


8. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens Ende April statt.

 

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Die Publikation in der Mitgliederzeitschrift erfüllt die Voraussetzungen der Schriftlichkeit.

 

Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle der SPVG einzureichen.

 

Der Vorstand oder mindestens 30 Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Traktandierung und die Antragstellung richten sich nach den Vorgaben für die ordentliche Mitgliederversammlung und haben spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
–Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
–Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
–Kenntnisnahme der Jahresberichte der Regionalgruppenleitungen
–Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres
–Entlastung des Vorstandes
–Wahl des Präsidiums, des übrigen Vorstandes, der Regionalgruppenleitungen und der Revisionsstelle
–Ernennung von Ehrenmitgliedern
–Festsetzung der Mitgliederbeiträge
–Genehmigung des Jahresbudgets des laufenden Geschäftsjahres
–Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
–Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
–Änderung der Statuten
–Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
–Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Neuwahlen und Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsperiode.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

 

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

 

Er kann Aufgaben und Kompetenzen an die Geschäftsstelle und an die Regionalgruppen delegieren und in einem Organisationsreglement regeln.

 

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:
–Präsidium
–Finanzen
–Aktuariat.

Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidiums - selber.

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg gültig.

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.

 

10. Regionalgruppen

Mitglieder können sich zu Regionalgruppen zusammenschliessen, die von ein oder zwei Regionalgruppenleitern / Regionalgruppenleiterinnen geleitet werden. Der Zweck der Regionalgruppen ist der Austausch unter den Betroffenen und die Förderung der Selbstkompetenz.

 

Die Regionalgruppenleitungen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Spesen.

 

11. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

12. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte gemäss den Weisungen des Vorstandes. Die Anstellung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags.

 

13. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums / Vizepräsidiums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Das Organisationsreglement kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

 

14. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder daran teilnehmen.

 

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

16. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Bern.

 

17. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28. April 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die revidierten Statuten vom 30. April 2016.